d) Mit der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde hinsichtlich der strittigen Fassaden Ost, Nord und Süd direkt Massnahmen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet (Ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung), ohne jedoch diesbezüglich hinsichtlich des hängigen (nachträglichen) Baugesuchs der Beschwerdeführerin gemäss den Plänen vom 4. Dezember 2020 im Dispositiv den Bauabschlag zu verfügen. Die