a) Die vorgenommene Fassadensanierung der hier strittigen Fassaden Ost, Nord und Süd des Mehrfamilienhauses A.________ ist unstrittig baubewilligungspflichtig. Da diese in ihrer Gesamtheit betrachtet werden muss, ist irrelevant, ob einzelne Elemente dieser Fassadensanierung gesondert betrachtet baubewilligungsfrei sein könnten, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinsichtlich den abgesetzten Zwischenfensterbereichen anzutönen scheint.