Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Bauabschlag und die im Zusammenhang der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordneten Massnahmen hinsichtlich der Fassadensanierung Ost, Nord und Süd (Ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung). Damit ist auch gesagt, dass die noch nicht realisierte Fassadensanierung der Westfassade inkl. Erweiterung der Balkone ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 3. Formelle Rechtswidrigkeit