b) Die Beschwerdeführerin wehrt sich – wie ausgeführt (I. Sachverhalt, Ziff. 4) – nicht gegen die von der Gemeinde verfügte Baueinstellung und deren sofortige Vollstreckbarkeit. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Bauabschlag und die im Zusammenhang der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordneten Massnahmen hinsichtlich der Fassadensanierung Ost, Nord und Süd (Ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung).