Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf Aufforderung des Rechtsamts haben sämtliche Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer der Beschwerdeführerin mit ihren Unterschriften den drei unterzeichnenden Stockwerkeigentümern die Vertretungsermächtigung für die Beschwerdeführung und die nachfolgenden Verfahrensschritte im Beschwerdeverfahren erteilt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.