Mit Eingabe vom 30. April 2021 nahm die Gemeinde zur Beschwerde Stellung und führte dabei aus, sie halte an ihrer Verfügung vom 26. März 2021 fest. Damit beantragt sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 vervollständigte die Gemeinde auf Aufforderung des Rechtsamts die Vorakten. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen