Es wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft zwar von einzelnen Stockwerkeigentümern vertreten lassen kann, hierzu jedoch eine entsprechende Ermächtigung der Gemeinschaft nötig ist. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, dem Rechtsamt innert Frist die entsprechende Vertretungsermächtigung einzureichen.