Daraus lässt sich sinngemäss schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Baueinstellung (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) sowie deren sofortigen Vollstreckbarkeit (Ziff. 2) wehrt, sondern einzig die Aufhebung der im Zusammenhang mit der angeordneten Wiederherstellung verfügten Anordnungen (Ziff. 3 bis 7) beantragt. 3/16 BVD 120/2021/28