Die in Ziffer 3 dieses Dispositivs erwähnte Erwägung (Buchstabe a-f) lautet wie folgt: «Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist unter Berücksichtigung der Vorgaben wie folgt zu planen: a) Umsetzung der Sanierung gemäss den eingereichten Fassadenplänen vom 7. August 2020. b) Die Fassadengliederung und Gestaltung ist mit einem Ausführungsplan (Schnitt 1:20) vor der Anpassung aufzuzeigen und von der Bauabteilung zu genehmigen. c) Die Fassaden sind mit einem grobkörnigen Fassadenabrieb, möglichst nahe dem ursprünglichen Bestand, mindestens jedoch Korngrösse 10 mm auszuführen. d) Die Fensterbretter sind durchlaufend (horizontale Gliederung) auszuführen. e)