a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2021/22 ein praktisch identischer Entscheid ergeht, werden diese Verfahrenskosten bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17).