Im vorliegenden Fall sind zwei verschiedene Badestege betroffen, die von der Beschwerdegegnerin durch umstrittene Absperrungen unzugänglich gemacht wurden. Dementsprechend hat die Gemeinde Gampelen auch zwei verschiedene Verfügungen erlassen. Zwar stellen sich in beiden Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen, diese sind jedoch aufgrund der jeweiligen Umstände differenziert zu beurteilen. Da die beiden Fälle somit sehr ähnlich aber doch nicht genau gleich liegen, hätte eine Vereinigung beim Verfassen von Rechtsschriften eher für Verwirrung gesorgt, ohne dass dadurch wesentlicher Aufwand hätte vermieden werden können.