Die anzeigende Person, die keine Parteistellung beanspruchen kann, hat lediglich Anspruch auf Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige.15 Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung über die Erledigung seiner Anzeige informiert, die Gemeinde hat der Anzeige keine Folge geleistet (siehe oben Erwägung 1.a). 4. Verfahrensvereinigung