c) Anspruch auf rechtliches Gehör haben somit die Parteien eines Verfahrens. Wie dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im Baupolizeiverfahren mangels hinreichender Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen keine Parteistellung beanspruchen (siehe Erwägung 2). Folglich hatte er keinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Gemeinde Gampelen war nicht verpflichtet, ihm die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.