f) Die Gemeinde Gampelen hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Beteiligung als Partei an ihrem Baupolizeiverfahren verweigert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Rechte und Pflichten als Mieter beruft, ist dies privatrechtlicher Natur und im vorliegenden öffentlichrechtlichen Verfahren unerheblich. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin zivilrechtlich auseinanderzusetzen. 3. Rechtliches Gehör