Dabei ist der Beschwerdeführer, auch wenn er langjähriger Mieter auf dem Campingplatz und regelmässiger Benutzer des Badestegs ist, nicht auf die Benutzung des nördlichen Badestegs angewiesen. Baden im See ist anders als beispielsweise die Benützung von Strassen zur Bestreitung des täglichen Lebens nicht erforderlich. Allerdings wird dem Beschwerdeführer das Baden im See durch die Abschrankung des nördlichen Stegs ohnehin nicht verwehrt.