e) Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Benutzer des nördlichen Badestegs durch die Abschrankung hinreichend betroffen ist. Die Benutzung des Campingplatzes steht grundsätzlich allen Personen offen. Somit kann grundsätzlich auch jeder und jede die fraglichen Badestege nutzen. Insofern ist der Beschwerdeführer durch die Abschrankung nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen. Die regelmässige Benutzung einer Anlage reicht nicht zur Begründung 7 Siehe Beschwerdebeilage 3 und 8 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 17, mit