Zwar macht der Beschwerdeführer zusätzlich Sichtkontakt geltend. Direkte Sichtverbindung oder minimale Beeinträchtigung der Aussicht genügen für sich alleine aber nicht, die Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht haben. Daher müssen rein ideelle Beeinträchtigungen wie zum Beispiel die Beeinträchtigung der Aussicht in der Regel wesentlich stärker störend sein als reelle Immissionen.10 Der Zaun ist vom Stellplatz des Beschwerdeführers aufgrund der Gebüsche nur eingeschränkt sichtbar. Zudem handelt es sich bei der Abschrankung um eine geringfügige Anlag, die aufgrund ihrer Grösse aus über 50 m Distanz nicht besonders auffällt.