Zudem wird der Stellplatz auch während der Saison nicht dauernd bewohnt, gemäss Beschwerdeführer ist er hauptsächlich an den Wochenenden vor Ort. Gemäss Mietvertrag ist der Beschwerdeführer als Mieter denn auch nicht berechtigt, seinen Hauptwohnsitz auf dem Campingplatz zu begründen.9 Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer als Nachbar durch die umstrittene Abschrankung des nördlichen Stegs nicht hinreichend in schutzwürdigen Interessen betroffen.