Aufgrund dieser Geringfügigkeit der Abschrankung ergibt sich allein aus der räumlichen Nähe keine besondere Betroffenheit. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht als Grundeigentümer oder als Mieter eines Erstwohnsitzes betroffen ist, sondern als Mieter eines nur temporär genutzten Campingstellplatzes. Zunächst ist der Campingplatz nicht ganzjährig geöffnet, die aktuelle Saison dauert gemäss Mietvertrag vom 1. April bis 24. Oktober 2021. Zudem wird der Stellplatz auch während der Saison nicht dauernd bewohnt, gemäss Beschwerdeführer ist er hauptsächlich an den Wochenenden vor Ort.