Zwar befindet sich der Stellplatz damit in gut der Hälfte derjenigen Distanz, die nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Es besteht aber nicht bei jeder baulichen Veränderung in der Umgebung eines Grundstücks eine besondere Betroffenheit.8 Im vorliegenden Fall ist die Abschrankung von geringer Grösse und nur von temporärer Dauer. Es handelt sich daher um eine Anlage mit bescheidenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Aufgrund dieser Geringfügigkeit der Abschrankung ergibt sich allein aus der räumlichen Nähe keine besondere Betroffenheit.