Plastik, ist gelocht und geschätzt gut 1 m hoch sowie rund 8 m breit.7 Die Abschrankung ist nicht auf Dauer angelegt. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, den nördlichen Badesteg abzubrechen, sobald die erforderliche Baubewilligung vorliegt. Mit dem Abbruch des Badestegs soll auch die Abschrankung wieder entfernt werden. Der vom Beschwerdeführer gemietete Stellplatz Nr. A.________ befindet sich gut 50 m von der umstrittenen Abschrankung des nördlichen Stegs entfernt. Dazwischen befinden sich ein anderer Stellplatz, ein Weg und Gebüsche. Der Platz Nr. B.________ ist ebenfalls gut 50 m von der Abschrankung entfernt.