Das Bundesgericht anerkenne die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m in der Regel ohne weitere Abklärungen. Er habe von seinem Stellplatz direkten Sichtkontakt zur Abschrankung. Diese sei ein optischer Fremdkörper in einer schönen Naturlandschaft. Die in grellem Orange montierte Abschrankung sei schlicht und ergreifend hässlich und ordne sich daher nicht in das natürliche Gefüge ein. Demzufolge sei bereits das Kriterium der räumlichen Nähe für eine Legitimation erfüllt. Die geltend gemachten Einwände ästhetischer Natur in Verbindung mit der räumlichen Nähe begründeten zudem ihrerseits eine besondere Betroffenheit. Er könne daher als Nachbar Parteirechte ausüben.