c) Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er seit mehreren Jahren Mieter auf dem Campingplatz sei. Für die Saison 2021 habe er den Stellplatz Nr. A.________ gemietet und er bezahle zudem für den Platz Nr. B.________. Der Stellplatz Nr. A.________ sei vom nördlichen Steg und somit auch von dessen Abschrankung rund 80 m Luftlinie entfernt. Zwischen seinem Stellplatz und dem Steg befinde sich nur ein weiterer Stellplatz und ein Quersträsschen. Die räumliche Distanz sei ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit. Das Bundesgericht anerkenne die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m in der Regel ohne weitere Abklärungen.