a) Im Baupolizeiverfahren kommt der anzeigenden Person im Verfahren dann Parteistellung zu, wenn sie als Nachbar durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen ist oder zu den nach Art. 35a BauG einspracheberechtigten Organisationen gehört (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Letzteres steht vorliegend nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer hätte somit im vorinstanzlichen Verfahren als Anzeiger dann als Partei zugelassen werden müssen, wenn er als 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion