Die angefochtene Verfügung ist somit dahingehend zu deuten, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Baupolizeiverfahren absprechen wollte. Zudem ergibt sich aus einem früheren Verfahren in gleicher Angelegenheit, dass die Gemeinde die Anzeige mangels Baubewilligungspflicht für die Abschrankungen des südlichen und nördlichen Badestegs als unbegründet erachtet.3 Somit ist die Verfügung weiter dahingehend zu deuten, dass die Gemeinde der Anzeige keine Folge leisten wollte. Damit handelt es sich um eine baupolizeiliche Endverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art.