Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2021/23 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 20. Mai 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen, Oberdorfstrasse 14, 3236 Gampelen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen vom 11. Februar 2021 (Abschrankung auf zwei Badestegen) I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde Gampelen ein. Er machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf dem Campingplatz G.________ den vorderen (im Folgenden: südlichen) und hinteren (im Folgenden: nördlichen) Holzsteg in den Neuenburgersee mit Bretterzäunen bzw. Barrieren ohne Baubewilligung abgesperrt. Diese Absperrungen seien baubewilligungspflichtig. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 trat die Gemeinde nicht auf die baupolizeiliche Anzeige ein, da der Beschwerdeführer dazu nicht legitimiert sei. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. März 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und materiellen Prüfung der baupolizeilichen Anzeige vom 21. Dezember 2020 an die Gemeinde zurückzuweisen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass nur der nördliche Steg beziehungsweise dessen Abschrankung Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein soll. 1/8 BVD 120/2021/23 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2021 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Aus der Begründung der Stellungnahme ergibt sich, dass sie zudem eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Gemeinde Gampelen beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Verfügung der Gemeinde Gampelen, mit welcher diese auf eine baupolizeiliche Anzeige mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Eine baupolizeiliche Anzeige kann allerdings jede Person einreichen, eine besondere Betroffenheit ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist die besondere Betroffenheit jedoch für die Frage, ob eine anzeigende Person im Verfahren Parteistellung beanspruchen kann (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG2). Die angefochtene Verfügung ist somit dahingehend zu deuten, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Baupolizeiverfahren absprechen wollte. Zudem ergibt sich aus einem früheren Verfahren in gleicher Angelegenheit, dass die Gemeinde die Anzeige mangels Baubewilligungspflicht für die Abschrankungen des südlichen und nördlichen Badestegs als unbegründet erachtet.3 Somit ist die Verfügung weiter dahingehend zu deuten, dass die Gemeinde der Anzeige keine Folge leisten wollte. Damit handelt es sich um eine baupolizeiliche Endverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, Partei und als Adressatin einer Verfügung, die ihr die Parteistellung abspricht, formell beschwert. Sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, Erfolg haben wird.4 Der Beschwerdeführer ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Parteistellung im Baupolizeiverfahren a) Im Baupolizeiverfahren kommt der anzeigenden Person im Verfahren dann Parteistellung zu, wenn sie als Nachbar durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen ist oder zu den nach Art. 35a BauG einspracheberechtigten Organisationen gehört (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Letzteres steht vorliegend nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer hätte somit im vorinstanzlichen Verfahren als Anzeiger dann als Partei zugelassen werden müssen, wenn er als 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Vgl. den Entscheid der BVD 120/2020/38 vom 12. Januar 2021 4 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23 2/8 BVD 120/2021/23 Nachbar durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen ist. Zur Beantwortung der Frage, wann dies der Fall ist, kann auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zurückgegriffen werden.5 b) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerden betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann aber nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Nachbarschaft reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Eine weite Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich daher dort rechtfertigen, wo von einer Baute besonders starke Emissionen ausgehen. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. In der Regel zu bejahen ist die Einsprachebefugnis des Nachbarn, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Es wird darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.6 c) Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er seit mehreren Jahren Mieter auf dem Campingplatz sei. Für die Saison 2021 habe er den Stellplatz Nr. A.________ gemietet und er bezahle zudem für den Platz Nr. B.________. Der Stellplatz Nr. A.________ sei vom nördlichen Steg und somit auch von dessen Abschrankung rund 80 m Luftlinie entfernt. Zwischen seinem Stellplatz und dem Steg befinde sich nur ein weiterer Stellplatz und ein Quersträsschen. Die räumliche Distanz sei ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit. Das Bundesgericht anerkenne die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m in der Regel ohne weitere Abklärungen. Er habe von seinem Stellplatz direkten Sichtkontakt zur Abschrankung. Diese sei ein optischer Fremdkörper in einer schönen Naturlandschaft. Die in grellem Orange montierte Abschrankung sei schlicht und ergreifend hässlich und ordne sich daher nicht in das natürliche Gefüge ein. Demzufolge sei bereits das Kriterium der räumlichen Nähe für eine Legitimation erfüllt. Die geltend gemachten Einwände ästhetischer Natur in Verbindung mit der räumlichen Nähe begründeten zudem ihrerseits eine besondere Betroffenheit. Er könne daher als Nachbar Parteirechte ausüben. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, er sei auch als regelmässiger Nutzer des nördlichen Stegs von der Sperrung besonders betroffen. Er bezahle denselben hohen Mietzins, ohne den Steg als Einstieg zum Baden im Neuenburgersee nutzen zu können. Offen bleibe einzig der mittlere Steg, der nun aber hoffnungslos überfüllt sein werde, nicht zuletzt aufgrund der Corona-Situation. d) Zur Diskussion steht die Abschrankung des nördlichen Badestegs in den Neuenburgersee. Bei der Abschrankung handelt es sich um einen orangen Zaun. Der Zaun besteht vermutlich aus 5 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 2a 6 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 16 bis 17a, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 3/8 BVD 120/2021/23 Plastik, ist gelocht und geschätzt gut 1 m hoch sowie rund 8 m breit.7 Die Abschrankung ist nicht auf Dauer angelegt. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, den nördlichen Badesteg abzubrechen, sobald die erforderliche Baubewilligung vorliegt. Mit dem Abbruch des Badestegs soll auch die Abschrankung wieder entfernt werden. Der vom Beschwerdeführer gemietete Stellplatz Nr. A.________ befindet sich gut 50 m von der umstrittenen Abschrankung des nördlichen Stegs entfernt. Dazwischen befinden sich ein anderer Stellplatz, ein Weg und Gebüsche. Der Platz Nr. B.________ ist ebenfalls gut 50 m von der Abschrankung entfernt. Zwar befindet sich der Stellplatz damit in gut der Hälfte derjenigen Distanz, die nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Es besteht aber nicht bei jeder baulichen Veränderung in der Umgebung eines Grundstücks eine besondere Betroffenheit.8 Im vorliegenden Fall ist die Abschrankung von geringer Grösse und nur von temporärer Dauer. Es handelt sich daher um eine Anlage mit bescheidenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Aufgrund dieser Geringfügigkeit der Abschrankung ergibt sich allein aus der räumlichen Nähe keine besondere Betroffenheit. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht als Grundeigentümer oder als Mieter eines Erstwohnsitzes betroffen ist, sondern als Mieter eines nur temporär genutzten Campingstellplatzes. Zunächst ist der Campingplatz nicht ganzjährig geöffnet, die aktuelle Saison dauert gemäss Mietvertrag vom 1. April bis 24. Oktober 2021. Zudem wird der Stellplatz auch während der Saison nicht dauernd bewohnt, gemäss Beschwerdeführer ist er hauptsächlich an den Wochenenden vor Ort. Gemäss Mietvertrag ist der Beschwerdeführer als Mieter denn auch nicht berechtigt, seinen Hauptwohnsitz auf dem Campingplatz zu begründen.9 Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer als Nachbar durch die umstrittene Abschrankung des nördlichen Stegs nicht hinreichend in schutzwürdigen Interessen betroffen. Zwar macht der Beschwerdeführer zusätzlich Sichtkontakt geltend. Direkte Sichtverbindung oder minimale Beeinträchtigung der Aussicht genügen für sich alleine aber nicht, die Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht haben. Daher müssen rein ideelle Beeinträchtigungen wie zum Beispiel die Beeinträchtigung der Aussicht in der Regel wesentlich stärker störend sein als reelle Immissionen.10 Der Zaun ist vom Stellplatz des Beschwerdeführers aufgrund der Gebüsche nur eingeschränkt sichtbar. Zudem handelt es sich bei der Abschrankung um eine geringfügige Anlag, die aufgrund ihrer Grösse aus über 50 m Distanz nicht besonders auffällt. Eine gewisse Auffälligkeit ergibt sich höchstens aus der orangen Farbe. Allerdings fällt die Campingsaison mit der Vegetationszeit zusammen, so dass die Sichtbarkeit des orangen Zauns durch die dannzumal grünen Gebüsche noch stärker eingeschränkt sein dürfte.11 Insgesamt besteht somit zwar eine Sichtverbindung zur Abschrankung, die entsprechende Beeinträchtigung hat jedoch nicht genügend Gewicht, um eine hinreichende Betroffenheit zu begründen. e) Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Benutzer des nördlichen Badestegs durch die Abschrankung hinreichend betroffen ist. Die Benutzung des Campingplatzes steht grundsätzlich allen Personen offen. Somit kann grundsätzlich auch jeder und jede die fraglichen Badestege nutzen. Insofern ist der Beschwerdeführer durch die Abschrankung nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen. Die regelmässige Benutzung einer Anlage reicht nicht zur Begründung 7 Siehe Beschwerdebeilage 3 und 8 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 9 Siehe Beschwerdebeilage 4 10 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 17a, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 11 Siehe Beschwerdebeilage 8 4/8 BVD 120/2021/23 der besonderen Betroffenheit. Wer zum Beispiel regelmässig in einem Laden einkauft, kann sich nicht gegen dessen Abriss zur Wehr setzen.12 Dabei ist der Beschwerdeführer, auch wenn er langjähriger Mieter auf dem Campingplatz und regelmässiger Benutzer des Badestegs ist, nicht auf die Benutzung des nördlichen Badestegs angewiesen. Baden im See ist anders als beispielsweise die Benützung von Strassen zur Bestreitung des täglichen Lebens nicht erforderlich. Allerdings wird dem Beschwerdeführer das Baden im See durch die Abschrankung des nördlichen Stegs ohnehin nicht verwehrt. Zwar wurde auch der südliche Steg von der Beschwerdegegnerin abgesperrt, der mittlere der drei bestehenden Stege steht aber nach wie vor zur Verfügung, so dass der Beschwerdeführer auch über diesen in den See einsteigen und sein regelmässiges Bad nehmen kann. Dass dieser mittlere Steg aufgrund der Schliessung der beiden anderen Stege intensiver genutzt wird und sich das Baden für den Beschwerdeführer insofern weniger komfortabel gestaltet, stellt höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung dar, die keine hinreichende Betroffenheit zu begründen vermag. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer für das Baden im See auch nicht zwingend auf einen Steg angewiesen sein dürfte. Dies dürfte zwar weniger komfortabel sein, auch dieser Komfortverlust vermag aber im rechtlichen Sinn keine hinreichende Betroffenheit zu begründen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer als Benutzer des nördlichen Badestegs nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wird ihm das Baden im See durch die Schliessung von zwei der drei Stege nicht verunmöglicht. Aus der Schliessung der beiden Stege ergibt sich daher höchstens ein Komfortverlust, der keine hinreichende Betroffenheit zu begründen vermag. Letztlich ist der Beschwerdeführer folglich als Benutzer des Stegs so oder anders nicht hinreichend in schutzwürdigen Interessen betroffen. f) Die Gemeinde Gampelen hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Beteiligung als Partei an ihrem Baupolizeiverfahren verweigert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Rechte und Pflichten als Mieter beruft, ist dies privatrechtlicher Natur und im vorliegenden öffentlich- rechtlichen Verfahren unerheblich. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin zivilrechtlich auseinanderzusetzen. 3. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasse das Recht, von jeder Stellungnahme Kenntnis nehmen und sich dazu äussern zu können. In Verletzung dieses Rechts seien ihm die von der Beschwerdegegnerin und vom Amt für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern (AGG) im vorinstanzlichen Verfahren bei der Gemeinde Gampelen eingereichten Stellungnahmen nicht zugestellt worden und er kenne deren Wortlaut bis heute nicht. Die Gemeinde Gampelen bestätigt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2021, dass dem Beschwerdegegner die beiden Eingaben nicht zugestellt worden seien. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG13 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. 12 Vgl. BVR 1990 S. 224, E. 3 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5/8 BVD 120/2021/23 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien im Baupolizeiverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.14 c) Anspruch auf rechtliches Gehör haben somit die Parteien eines Verfahrens. Wie dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im Baupolizeiverfahren mangels hinreichender Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen keine Parteistellung beanspruchen (siehe Erwägung 2). Folglich hatte er keinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Gemeinde Gampelen war nicht verpflichtet, ihm die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. Die anzeigende Person, die keine Parteistellung beanspruchen kann, hat lediglich Anspruch auf Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige.15 Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung über die Erledigung seiner Anzeige informiert, die Gemeinde hat der Anzeige keine Folge geleistet (siehe oben Erwägung 1.a). 4. Verfahrensvereinigung a) Der Beschwerdeführer beantragt eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2021/22. Dies, weil die beiden Verfahren die gleichen Fragen zum Gegenstand hätten (Absperrung von Badestegen) und die gleichen Gegenparteien angesprochen seien (Beschwerdegegnerin als Bauherrin und Kanton Bern als Grundeigentümerin). b) Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Wichtigste Richtschnur für den Entscheid über eine Verfahrensvereinigung ist die Prozessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt über einen grossen Ermessensspielraum.16 Im vorliegenden Fall sind zwei verschiedene Badestege betroffen, die von der Beschwerdegegnerin durch umstrittene Absperrungen unzugänglich gemacht wurden. Dementsprechend hat die Gemeinde Gampelen auch zwei verschiedene Verfügungen erlassen. Zwar stellen sich in beiden Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen, diese sind jedoch aufgrund der jeweiligen Umstände differenziert zu beurteilen. Da die beiden Fälle somit sehr ähnlich aber doch nicht genau gleich liegen, hätte eine Vereinigung beim Verfassen von Rechtsschriften eher für Verwirrung gesorgt, ohne dass dadurch wesentlicher Aufwand hätte vermieden werden können. Somit sprachen keine prozessökonomischen Gründe für eine Verfahrensvereinigung, weshalb darauf verzichtet wurde. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Vereinigung gegenstandslos und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 1 ff., insbesondere 5, 6 und 25; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38–39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 15 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 2a 16 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1 6/8 BVD 120/2021/23 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2021/22 ein praktisch identischer Entscheid ergeht, werden diese Verfahrenskosten bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17). b) Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb bei ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Gampelen vom 11. Februar 2021 wird bestätigt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 500.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail, zur Kenntnis - Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), z.H. Frau F.________, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2021/23 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8