b) Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb bei ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Gampelen vom 11. Februar 2021 wird bestätigt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.