Da die beiden Fälle somit sehr ähnlich aber doch nicht genau gleich liegen, hätte eine Vereinigung beim Verfassen von Rechtsschriften eher für Verwirrung gesorgt, ohne dass dadurch wesentlicher Aufwand hätte vermieden werden können. Somit sprachen keine prozessökonomischen Gründe für eine Verfahrensvereinigung, weshalb darauf verzichtet wurde. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Vereinigung gegenstandslos und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 1 ff., insbesondere 5, 6 und 25;