a) Der Beschwerdeführer beantragt eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2021/23. Dies, weil die beiden Verfahren die gleichen Fragen zum Gegenstand hätten (Absperrung von Badestegen) und die gleichen Gegenparteien angesprochen seien (Beschwerdegegnerin als Bauherrin und Kanton Bern als Grundeigentümerin). b) Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Wichtigste Richtschnur für den Entscheid über eine Verfahrensvereinigung ist die Prozessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt über einen grossen Ermessensspielraum.16