a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasse das Recht, von jeder Stellungnahme Kenntnis nehmen und sich dazu äussern zu können. In Verletzung dieses Rechts seien ihm die von der Beschwerdegegnerin und vom Amt für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern (AGG) im vorinstanzlichen Verfahren bei der Gemeinde Gampelen eingereichten Stellungnahmen nicht zugestellt worden und er kenne deren Wortlaut bis heute nicht. Die Gemeinde Gampelen bestätigt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2021, dass dem Beschwerdegegner die beiden Eingaben nicht zugestellt worden seien.