Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer als Benutzer des südlichen Badestegs nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wird ihm das Baden im See durch die Schliessung von zwei der drei Stege nicht verunmöglicht. Aus der Schliessung der beiden Stege ergibt sich daher höchstens ein Komfortverlust, der keine hinreichende Betroffenheit zu begründen vermag. Letztlich ist der Beschwerdeführer folglich als Benutzer des Stegs so oder anders nicht hinreichend in schutzwürdigen Interessen betroffen.