Dass dieser mittlere Steg aufgrund der Schliessung der beiden anderen Stege intensiver genutzt wird und sich das Baden für den Beschwerdeführer insofern weniger komfortabel gestaltet, stellt höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung dar, die keine hinreichende Betroffenheit zu begründen vermag. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer für das Baden im See auch nicht zwingend auf einen Steg angewiesen sein dürfte. Dies dürfte zwar weniger komfortabel sein, auch dieser Komfortverlust vermag aber im rechtlichen Sinn keine hinreichende Betroffenheit zu begründen.