Allerdings wird dem Beschwerdeführer das Baden im See durch die beiden Abschrankungen des südlichen Stegs ohnehin nicht verwehrt. Zwar wurde auch der nördliche Steg von der Beschwerdegegnerin abgesperrt, der mittlere der drei bestehenden Stege steht aber nach wie vor zur Verfügung, so dass der Beschwerdeführer auch über diesen in den See einsteigen und sein regelmässiges Bad nehmen kann. Dass dieser mittlere Steg aufgrund der Schliessung der beiden anderen Stege intensiver genutzt wird und sich das Baden für den Beschwerdeführer insofern weniger komfortabel gestaltet, stellt höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung dar, die keine hinreichende Betroffenheit zu begründen vermag.