Dabei ist der Beschwerdeführer, auch wenn er langjähriger Mieter auf dem Campingplatz und regelmässiger Benutzer des Badestegs ist, nicht auf die Benutzung des südlichen Badestegs angewiesen. Baden im See ist anders als beispielsweise die Benützung von Strassen zur Bestreitung des täglichen Lebens nicht erforderlich. Allerdings wird dem Beschwerdeführer das Baden im See durch die beiden Abschrankungen des südlichen Stegs ohnehin nicht verwehrt.