Die aus einem Lattenzaun bestehende Abschrankung ist zwar besser, aufgrund von Bäumen aber ebenfalls nur eingeschränkt sichtbar. Zudem handelt es sich bei beiden Abschrankungen um geringfügige Anlagen, die aufgrund ihrer Grösse und Gestaltung aus 50 m Distanz nicht auffallen.11 Insgesamt besteht somit zwar eine Sichtverbindung zu den beiden Abschrankungen, die entsprechende Beeinträchtigung hat jedoch nicht genügend Gewicht, um eine hinreichende Betroffenheit zu begründen.