Zwar macht der Beschwerdeführer zusätzlich Sichtkontakt geltend. Direkte Sichtverbindung oder minimale Beeinträchtigung der Aussicht genügen für sich alleine aber nicht, die Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht haben. Daher müssen rein ideelle Beeinträchtigungen wie zum Beispiel die Beeinträchtigung der Aussicht in der Regel wesentlich stärker störend sein als reelle Immissionen.10 Die aus zwei Querbalken bestehende Abschrankung ist vom Stellplatz des Beschwerdeführers nur äusserst eingeschränkt sichtbar. Die aus einem Lattenzaun bestehende Abschrankung ist zwar besser, aufgrund von Bäumen aber ebenfalls nur eingeschränkt sichtbar.