Zunächst ist der Campingplatz nicht ganzjährig geöffnet, die aktuelle Saison dauert gemäss Mietvertrag vom 1. April bis 24. Oktober 2021. Zudem wird der Stellplatz auch während der Saison nicht dauernd bewohnt, gemäss Beschwerdeführer ist er hauptsächlich an den Wochenenden und während den Ferien vor Ort. Gemäss Mietvertrag ist der Beschwerdeführer als Mieter denn auch nicht berechtigt, seinen Hauptwohnsitz auf dem Campingplatz zu begründen.9 Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer als Nachbar durch die umstrittenen Abschrankungen des südlichen Stegs nicht hinreichend in schutzwürdigen Interessen betroffen.