Sowohl bei beiden Abschrankungen einzeln als auch bei beiden Abschrankungen zusammen handelt es sich daher um Anlagen mit bescheidenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Aufgrund dieser Geringfügigkeit der beiden Abschrankungen ergibt sich allein aus der räumlichen Nähe keine besondere Betroffenheit. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht als Grundeigentümer oder als Mieter eines Erstwohnsitzes betroffen ist, sondern als Mieter eines nur temporär genutzten Campingstellplatzes. Zunächst ist der Campingplatz nicht ganzjährig geöffnet, die aktuelle Saison dauert gemäss Mietvertrag vom 1. April bis 24. Oktober 2021.