Zwar befindet sich der Stellplatz damit in rund der Hälfte derjenigen Distanz, die nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Es besteht aber nicht bei jeder baulichen Veränderung in der Umgebung eines Grundstücks eine besondere Betroffenheit.8 Im vorliegenden Fall sind die beiden Abschrankungen unauffällig gestaltet, von geringer Grösse und nur von temporärer Dauer. Sowohl bei beiden Abschrankungen einzeln als auch bei beiden Abschrankungen zusammen handelt es sich daher um Anlagen mit bescheidenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.