Lücken) in der Grössenordnung von 2 m Höhe und 2 m Breite. Beide Abschrankungen bestehen aus Holz.7 Die Abschrankungen sind nicht auf Dauer angelegt. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, den südlichen Badesteg abzubrechen, sobald die erforderliche Baubewilligung vorliegt. Mit dem Abbruch des Badestegs sollen auch die Abschrankungen wieder entfernt werden. Der vom Beschwerdeführer gemietete Stellplatz Nr. B.________ befindet sich rund 50 m von den umstrittenen Abschrankungen des südlichen Stegs entfernt. Dazwischen befinden sich ein Weg und Bäume.