Diese sei ein optischer Fremdkörper in einer schönen Naturlandschaft. Die Abschrankung sei mit einer Höhe von über 2 m markant und im Übrigen schlicht und ergreifend hässlich und ordne sich daher nicht in die bestehenden Gegebenheiten ein. Demzufolge sei bereits das Kriterium der räumlichen Nähe für eine Legitimation erfüllt. Da zudem Sichtkontakt bestehe, begründeten im Verbund mit der räumlichen Nähe die erhobenen Einwände ästhetischer Natur eine besondere Betroffenheit.