c) Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er seit mehr als zehn Jahren Mieter auf dem Campingplatz sei. Sein Stellplatz Nr. B.________ sei vom südlichen Steg und somit auch von dessen Abschrankung rund 50 m Luftlinie entfernt. Die räumliche Distanz sei ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit. Das Bundesgericht anerkenne die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m in der Regel ohne weitere Abklärungen. Er habe von seinem Stellplatz direkten Sichtkontakt zur Abschrankung. Diese sei ein optischer Fremdkörper in einer schönen Naturlandschaft.