a) Angefochten ist eine Verfügung der Gemeinde Gampelen, mit welcher diese auf eine baupolizeiliche Anzeige mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Eine baupolizeiliche Anzeige kann allerdings jede Person einreichen, eine besondere Betroffenheit ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist die besondere Betroffenheit jedoch für die Frage, ob eine anzeigende Person im Verfahren Parteistellung beanspruchen kann (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG2). Die angefochtene Verfügung ist somit dahingehend zu deuten, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Baupolizeiverfahren absprechen wollte.