2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. März 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben. Es seien die Beschwerdegegnerin und der Kanton Bern zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids die Abschrankungen (Barriere und Bretterzäune) beim südlichen Badesteg ersatzlos zu entfernen, so dass dieser Steg wieder zugänglich und benutzbar sei. Eventuell sei die Verfügung vom 11. Februar 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und materiellen Prüfung der baupolizeilichen