1. Mit Schreiben vom 19. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde Gampelen ein. Er machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf dem Campingplatz A.________ den vorderen (im Folgenden: südlichen) und hinteren (im Folgenden: nördlichen) Holzsteg in den Neuenburgersee mit Bretterzäunen bzw. Barrieren ohne Baubewilligung abgesperrt. Diese Absperrungen seien baubewilligungspflichtig. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 trat die Gemeinde nicht auf die baupolizeiliche Anzeige ein, da der Beschwerdeführer dazu nicht legitimiert sei.