6/7 BVD 120/2021/21 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der sechste Spiegelstrich von Ziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Matten bei Interlaken vom 16. Februar 2021 («Felssäuberung beim Parkplatz») wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Kanton Bern, handelnd durch das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), im Haus - Baupolizeibehörde der Gemeinde Matten bei Interlaken, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben