als Vorinstanz nicht unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sondern vorab hoheitlich handelte, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben. b) Parteikosten nach Art. 104 Abs. 1 VRPG sind keine angefallen. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 45 N. 2 und Art. 46 N. 7 5/7 BVD 120/2021/21