a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Die Beschwerdeführerin obsiegt. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keine eigenen Anträge gestellt. Er gilt daher ebenfalls nicht als unterliegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden können. Da die Gemeinde