Gestützt auf den Gesamtentscheid kann die Gemeinde die angefochtene Wiederherstellung also nicht verlangen. Allein ein Abweichen von der im Protokoll des Bereinigungsgesprächs vom 28. August 2007 vermerkten Verpflichtung zu regelmässigen Felsreinigungen begründet ebenfalls keinen baurechtswidrigen Zustand. Ohne rechtswidrigen Zustand kann die Gemeinde die Beschwerdeführerin nicht mittels Wiederherstellungsverfügung zur Felssäuberung anhalten. Die angefochtene Verfügung ist daher in Bezug auf die angeordnete Felssäuberung beim Parkplatz aufzuheben. 3. Kosten