f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde keinen baurechtswidrigen Zustand dartun kann und sich ein solcher auch nicht den Akten entnehmen lässt: Die Pflicht zur Felssäuberung hat keinen Eingang in den Gesamtentscheid vom 30. Dezember 2008 gefunden (weder als Auflage noch als Bedingung), weshalb der Beschwerdeführerin keine (nachträgliche) Missachtung der Baubewilligung vorgeworfen werden kann. Gestützt auf den Gesamtentscheid kann die Gemeinde die angefochtene Wiederherstellung also nicht verlangen.